Rechte des Betriebsrats bei Arbeitszeiterfassung
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG spricht dem Betriebsrat bei der
Einführung und Anwendung von Systemen zur Arbeitszeiterfassung ein
Mitbestimmungsrecht zu. Dieses kann notfalls erzwungen werden. Der
Arbeitgeber sollte sich daher am besten bereits vor Beginn der Planung
solcher Systeme mit dem Betriebsrat kurzschließen und gemeinsam
über die Einführung zu beraten. Egal, ob es sich um eine
mobile Zeiterfassung, die Zeiterfassung Fingerprint oder eine
klassische Stechuhr handelt, die Rechte des Betriebsrats sind dieselben.
Dem Betriebsrat steht jedoch in diesem Bereich kein Initiativrecht zu.
Dies bedeutet, dass er vom Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass ein
Zeiterfassungssystem eingeführt wird. Im Endeffekt hat er also
auch keine Mitbestimmung bezüglich der Entscheidung des
Arbeitgebers, welches Zeiterfassungssystem er einführen
möchte. Er darf jedoch mitbestimmen, wenn es darum geht, wie das
gewählte System in der Praxis umgesetzt werden soll.
Ebenso hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der
Arbeitgeber ein eingeführtes Arbeitszeiterfassungssystem wieder
abschaffen möchte, da es für ein solches System keine
gesetzlichen Erfordernisse gibt. Der Arbeitgeber hat lediglich die
Pflicht, die bei den Mitarbeitern anfallenden Überstunden
aufzuzeichnen. Solange er dies gewährleistet, kann sich der
Betriebsrat gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht
gegen die Abschaffung eines Zeiterfassungssystems wehren.