Arbeitsrechtliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die
Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen, egal auf welchem Weg.
Allerdings hat er gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG die Pflicht,
die geleistete Mehrarbeit der Mitarbeiter zu erfassen. In der Praxis
werden daher häufig Zeiterfassungssysteme eingeführt, die
dieser Pflicht gerecht werden. Es ist jedoch auch zulässig, diese
Pflicht auf die Arbeitnehmer „abzuwälzen“, indem diese
ihre Arbeitszeiten selbst dokumentieren.
Die Zeiterfassung des Arbeitgebers muss es auch möglich machen,
die durchschnittliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters zu kontrollieren.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden
pro Woche im Durchschnitt eines halben Jahres vor. Solche Regelungen
müssen stets überprüfbar sein.
In vielen Betrieben, in denen es eine Zeiterfassung gibt, kommen
Missbrauchsfälle vor. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn
ein Arbeitnehmer nach Hause geht und einen Kollegen später mit der
eigenen Chipkarte ausstempeln lässt. Ein weiteres Beispiel ist die
Eintragung falscher Arbeitszeiten in eine Zeiterfassungssoftware. Je
nach der Art und Umfang des Betrugs kann eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt sein, auf jeden Fall aber eine Abmahnung.